Nutzen Sie für Ihren Antrag gerne den folgenden Vordruck und senden ihn ausgefüllt an folgende Adresse:
Verein zur Förderung der Teilhabe in Ostholstein e. V.
Peterstraße 21 d
23701 Eutin
(1) Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Teilhabe in Ostholstein e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Eutin. Er ist/wird beim Amtsgericht Lübeck ins Vereinsregister eingetragen.
(1) Förderung der Hilfe und Teilhabe für Menschen mit Behinderung.
(2) Insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach §32 SGB IX zu organisieren, aufzubauen und im Rahmen der Richtlinien des BMAS durchzuführen. Es soll ein für alle Arten von Teilhabebeeinträchtigungen ergänzendes unabhängiges und unentgeltliches Beratungsangebot entstehen. Die Beratungsmethode des Peer Counseling wird dabei besonders gefördert. Die spezifischen Teilhabebeeinträchtigungen der Ratsuchenden sind besonders zu berücksichtigen.
(4) Förderung des ehrenamtlichen Engagements.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 §§ 51 ff. AO in der jeweils güttigen Fassung.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirlschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnisrnäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich den Zielen/Zwecken und den Qualitätsstandards des Vereins verpflichtet. Der Antrag für die Aufnahme muss schriftlich erfolgen.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(6) Juristische und natürliche Personen, die den Verein durch eine Mitgliedschaft unterstützen wollen, können Fördermitglied werden. Diese können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt mindestens 12,- €. p.a., für juristische Personen beträgt er mindestens 50,- € p.a.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher in Textform anzuzeigen.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
a. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt oder,
b. wenn ein Mitglied trotz Mahnung und Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand schriftlich gestundet wurde oder,
c. wenn ein Mitgtied die Grundsätze des Vereins beharrlich missachtet.
(4) Der Beschluss mit Gründen ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(5) Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(1) Der Verein bildet nach Möglichkeit und soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und notwendig ist, Arbeitsgruppen.
(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedern zusammen. Selbstständigkeit und Gestaltungsfreiheit der einzelnen Mitglieder werden durch die Arbeitsgruppen nicht eingeschränkt. Die Arbeitsgruppen stellen die Koordination, Vernetzung, den Austausch und die gemeinsame bedarfsgerechte Qualifizierung sicher.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
b. Wahl der Mitglieder des Vorstands
c. Entgegennahme der Jahresberichte vom Vorstand
d. Abnahme der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(4) Die Einberufung erfolgt nach Beschluss des Vorstands in Schriftform unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. lm Verhinderungsfall kann das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstands. Bei Verhinderung leitet eine/r der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden die Versammlung.
Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen: dem/der Vorsitzenden/m und seinen Stellvertretungen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6x statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglleder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand hat sich bei sozial- und vereinspolitischen Aussagen und Handlungen an den Grundaussagen der Mitgliederversammlung und der Satzung zu orientieren.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Von den Beschlüssen der Mitgliedsrvarsamrnlung und des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Leiter/in der jeweiligen Sitzung und der/dem Protokoltantin/en zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind. Einsprüche gesen das Protokoll sind nur innerhalb einer Frist von vier Wochen – vom Tag der Zustellung des Protokolls an gerechnet – zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, dazu berufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fätlt das Vermögen des Vereins an den Paritätisehen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Egal ob Sie unsere kostenfreien Dienstleistungen in Anspruch oder und im Rahmen einer Kooperation unterstützen möchten – wir sind per Telefon und E-Mail erreichbar: